Satzung

Die Satzung des Billard-Club Blaustein e.V.

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§ 1 Name  
§ 2 Zweck  
§ 3 Geschäftsjahr  
§ 4 Verbände  
§ 5 Mitgliedschaft  
§ 6 Mitgliedschaftsbeiträge  
§ 7 Beenden der Mitgliedschaft  
§ 8 Organe  
§ 9 Satzungsänderung  
§ 10 Vereinsauflösung  

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen Billard-Club Blaustein e.V.
Er hat seinen Sitz in Blaustein und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Baden-Württembergischen Landessportbundes und erkennt dessen Satzung und Ordnung an.
Der Gerichtsstand ist Ulm.

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§ 2 Zweck

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977.
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Billardsports und wird insbesondere verwirklicht durch:

- Abhalten und Durchführen von geordneten Spielübungen, Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen im Sinne des Billardsports.
- Instandhaltung des Vereinsheimes sowie der Sportgeräte.
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

b) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

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§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 4 Verbände

Der Verein kann sich sportlichen und kulturellen Verbänden anschließen, deren Satzung er anerkennt.

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§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, ohne Unterschied des Geschlechts, der Konfession, der Staatsangehörigkeit oder des gesellschaftlichen Standes. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung ist nicht anfechtbar.
Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereins und der genannten Verbände.
Für Jugendliche unter 18 Jahren ist das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten notwendig.

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§ 6 Mitgliedschaftsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedschaftsbeitrages und der Aufnahmegebühr wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vereinsmitglied für jedes Kalenderjahr an den Verein bezahlt.
Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden.

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§ 7 Beenden der Mitgliedschaft

1. Austritt eines Mitglieds

Jede Mitglied kann seine Mitgliedschaft schriftlich, ohne Angabe von Gründen, kündigen. Der Austritt erfolgt jeweils zum Ende eines Kalenderjahres, die Kündigung muß bis zum 30. September des selben Jahres beim Vorstand eingegangen sein (§39 BGB). Durch den Tod eines Mitglieds erlischt die Mitgliedschaft sofort.

2. Ausschluß eines Mitglieds

Der Ausschluß eines Mitglieds kann vom Vorstand beantragt werden, wenn
- das Mitglied seiner Beitragspflicht trotz dreimaliger, fristgerechter Mahnung nicht nachkommt.
- das Mitglied ehrenrührige Handlung begangen hat.
- das Mitglied das Ansehen des Vereins erheblich beschädigt hat.
- das Mitglied den Interessen des Vereins trotz Abmahnung vorsätzlich zuwiderhandelt.

Über den Ausschluß entscheidet mit 2/3 Mehrheit die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist vorher Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß der Mitgliederversammlung sind Rechtsmittel ausgeschlossen.
Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzusenden. Der Ausschluß eines Mitglieds beendet die Mitgliedschaft mit Datum des Beschlusses.

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§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind

1) die Mitgliederversammlung (§32 BGB)
2) der Vorstand (§26 ff BGB)

zu 1): die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Verabschiedung der Vereinssatzung und Beitragsordnung sowie erforderliche Änderungen und Ergänzungen.
b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes.
c) Genehmigung der Abschlußberichte ihrer Organe über das abgelaufene Geschäftsjahr und Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung.
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
e) Beschlußfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
f) Beschlußfassung zu allen Angelegenheiten, die der Vorstand nicht alleine entscheiden kann oder darf.
g) Die Auflösung des Vereins

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorstand muß dazu schriftlich alle Mitglieder vier Wochen im Voraus und mit Angabe der Tagesordnung einladen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand erstellt und enthält mindesten folgende Punkte:

- Der Bericht des/der ersten Vorsitzenden und des Kassenwarts
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahl des Vorstandes

Für eine Erweiterung der Tagesordnung durch ein Mitglied bedarf es eines schriftlichen Antrages, der mit einer Frist von zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein muß.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn der Vorstand dies für nötig hält oder wenn sie von mindestens 1/5 sämtlicher Mitglieder beim Vorstand beantragt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muß schriftlich, mit einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe des Versammlungsgegenstandes, einberufen werden. Eine gesonderte Tagesordnung ist nicht nötig.

Jedes Mitglied, das zum Zeitpunkt einer Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist Wahlberechtigt und hat eine Stimme. Das Wahlrecht kann an ein anderes Mitglied übertragen werden. Für alle Beschlüsse, für die in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist, reicht die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag eines Mitgliedes müssen Abstimmungen geheim erfolgen.

Der/die erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
Jede Mitgliederversammlung ist schriftlich zu protokollieren und von der/dem Versammlungsleiter(in) und der/dem Protokollführer(in) zu unterzeichnen.

Zu 2) Der Vorstand besteht aus der/dem
- ersten Vorsitzende(n)
- zweiten Vorsitzende(n)
- stellvertretende(n) Vorsitzende(n)
- Kassenwart
- Sportwart

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied kann mehrere Ämter übernehmen, die/der erste Vorsitzende, zweite Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende müssen jedoch aus verschiedenen Personen bestehen. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes können die verbleibenden Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Mitglieder ein Ersatzvorstandsmitglied wählen, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt.

Die/der erste Vorsitzende vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten alleine. Die Vertretung für die/den erste(n) Vorsitzende(n) bilden die/der zweite Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam.

Jedes Vorstandsmitglied kann notwendige Ausgaben bis zu einer Höhe von €250,- im Einzelfall tätigen. Darüber hinausgehende Ausgaben, Grundstücksgeschäfte, die Aufnahme von Krediten sowie Geschäfte, die zu einer dauernden Belastung führen, müssen durch die Mitgliederversammlung genehmigt werden.

Der Kassenwart führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins, hat die Kontoführung inne und sorgt für die finanzielle Umsetzung der durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung getätigten Geschäfte. Über seine Tätigkeit und die finanzielle Lage des Vereins erstattet er im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung Bericht.

Der Sportwart ist für alle sportlichen Belange des Vereins zuständig.

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§ 9 Satzungsänderung

Beschlüsse oder Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über die Satzungsänderung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluß bedarf einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

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§ 10 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens für diesen Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlußfassung ist eine 4/5 Stimmenmehrheit notwendig.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Das nach der Auflösung oder Abwicklung verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Blaustein mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
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